Am 8. April wäre eigentlich Schluss mit dem bislang weitreichenden Anspruch auf COVID-19-Impfungen. Denn dann greift die aktualisierte Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA, die insbesondere den Anspruch auf einen zweiten Booster stark einschränkt. Doch das BMG will mit einer neuen Verordnung den weiten Anspruch vorerst aufrechterhalten – dabei hat es die Apotheken als Impfstellen offenbar aus den Augen verloren.
Der 7. April ist ein einschneidendes Datum für viele Corona-Sonderregeln und -Verordnungen. Nicht nur die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung tritt dann in weiten Teilen außer Kraft, auch ein entscheidender Paragraf der Coronavirus-Impfverordnung wird unwirksam. Nämlich § 1, der den Anspruch auf die COVID-19-Impfung regelt, für die bislang der Staat zahlt.
Doch zu Ostern soll die COVID-19-Impfung Kassenleistung werden – maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs ist dann die Schutzimpfung-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser hatte vorausschauend schon im vergangenen Dezember einen Beschluss zur Änderung der Richtlinie beschlossen, der am 8. April in Kraft treten soll.
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Damit wird sich der Umfang des Anspruchs auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 deutlich reduzieren. Der Anspruch ist dann abhängig vom Alter, einer möglichen Vorerkrankung oder einer beruflichen Indikation.
So wird etwa die zweite Auffrischimpfung, die derzeit noch nahezu allen offensteht (im Rahmen der Zulassung), auf folgende Personengruppe eingeschränkt:
- Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
- Personen ab dem Alter von zwölf Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen
- Personen ab dem Alter von 60 Jahren
- Bewohner:innen in Einrichtungen der Pflege.
Überdies kann eine Krankenkasse aber auch in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen vorsehen.
Verordnungsentwurf aus dem BMG
Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den Anspruch vorerst – und zwar bis zum 29. Februar 2024 – über die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus erhalten. Das geht aus einem Referentenentwurf des Ministeriums für eine „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“ (COVID-19-VorsorgeV) hervor.
Der lediglich vier Paragrafen umfassende Verordnungsentwurf sieht in § 1 Folgendes vor:
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